Satzung und Häsordnung

Satzung der Narrenzunft Lossburg e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein Narrenzunft Lossburg e.V. mit Sitz in Lossburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, in Lossburg das Brauchtum der schwäbisch-alemannischen Fasnet zu pflegen und es der Bevölkerung nahe zu bringen. Der Verein ist in das Vereinsregister Freudenstadt unter der Nr. VR430562 eingetragen.

 

§2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft

1.)   Der Verein besteht aus aktiven (Hästräger), passiven und fördernden Mitgliedern.

2.)   Mitglied des Vereins kann jeder sein, der gewillt ist, die Satzung des Vereins zu beachten und zu befolgen. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen, passive und fördernde Mitglieder auch Personenvereinigungen und juristische Personen werden.

3.)   Jugendliche ab 16 Jahren können nur mit Zustimmung des (der) Erziehungsberechtigten (Vollmacht) aufgenommen werden. Jugendliche unter 16 Jahren außerdem nur, wenn ein Elternteil oder eine andere erziehungsberechtigte Person Mitglied ist und diese auf Umzüge bzw. Veranstaltungen anwesend sind.

4.)   Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des schriftlichen Beitritts gegenüber dem Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf der Beitrittserklärung seine genaue Adresse und das Geburtsdatum anzugeben.

5.)     Neu aufgenommene Mitglieder müssen ein Jahr passiv Mitglied sein, bevor sie das Recht haben, bei der Vorstandschaft ein eigenes Häs zu beantragen.

6.)     Nach Beantragung eines eigenes Häs erfolgt ein Vorentscheid über die Neuanträge, bei dem jedes aktive und wahlberechtigte Mitglied jedem Antragstellenden eine Ja- oder ein Nein-Stimme erteilen oder sich der Entscheidung enthalten kann. Erreicht ein Antragstellender, mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen, so ist dies als Empfehlung der Gruppe an die Vorstandschaft zu werten, den betreffenden Antragssteller als aktives Mitglied in die Narrenzunft aufzunehmen. Dieser Entscheid ist für die Vorstandschaft lediglich als Empfehlung zu betrachten, wenngleich sie sich, außer in begründeten Fällen, deren Beurteilung bei der Vorstandschaft liegt, an den Mehrheitsbeschluss halten sollte.

Die Art und Weise der Durchführung dieses Vorentscheids ist für die Vorstandschaft frei wählbar.

7.)     Mitgliedsbeiträge werden in der Hauptversammlung festgelegt. Über den Mitgliedsbeitrag hinaus geleistete Zahlungen und Spenden werden jederzeit angenommen. Die Mitgliedsbeiträge sind auf unser Vereinskonto

Kto.-Nr.:          814 24 000

BLZ:                642 624 08

bei der Volksbank Dornstetten per Lastschrift zu bezahlen. Dies sollte jährlich am 11.11. des Jahres geschehen.

8.)     Familien können anstatt der einzelnen Mitgliedsbeiträge einen Familienmitglieds-beitrag bezahlen. Entsprechende Anträge sind dem Kassierer mitzuteilen.

9.)     Passive Mitglieder, die satzungsgemäß in den Verein aufgenommen wurden, müssen ausgehend vom ersten Tag der Mitgliedschaft ein Jahr passiv Mitglied sein, bevor sie das Recht haben, in einem Häs auf Veranstaltungen der Narrenzunft zu gehen.

10.)  Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Aschermittwoch eines Jahres durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft möglich.

11.)  Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend, insbesondere hinsichtlich der Belange und des Ansehens des Vereines verhalten, oder wenn es gegen die Vereinssatzung oder die Narren- und Häsordnung verstoßen hat.

       Die Vorstandschaft behält sich das Recht vor, über Kündigungen aus der Narrenzunft Lossburg e.V. die Mitglieder in den Mitgliederversammlungen entscheiden zu lassen. Dies sollte ausschließlich im Sinne der Satzung geschehen.

12.)  Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein.

13.)  Der Verein hat allerdings das Vorkaufsrecht für das Häs von den ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern. Sollte das Häs an eine Privatperson verkauft werden, die kein Mitglied des Vereins wird oder ist, und Unfug betrieben werden haftet für entstandene Schäden der Vorbesitzer und nicht der Verein. In diesem Fall, dass das Häs an Privatpersonen verkauft wurde, muss der Verein oder der Vorbesitzer das Vereins- und Dorfwappen entfernen.

14.)  Entscheidet sich ein aktives Mitglied, das bereits im Besitz eines eigenen Narrenhäs ist, dazu, aus persönlichen oder beruflichen Gründen in Zukunft ein passives Mitglied zu sein, ist dies grundsätzlich zulässig, sofern ein entsprechender Antrag in schriftlicher Form der Vorstandschaft vorliegt. Das Mitglied verzichtet weiterhin, für die Dauer seiner Passivität, auf den Sprungbändel und darf im Häs an maximal fünf Veranstaltungen, exklusive Hästaufe, Schmotziger Donnerstag und Hexenverbrennung teilnehmen. Die Teilnahme an einer Veranstaltung ist vom Hexenmeister oder vom 1. Vorsitzenden zu genehmigen und kann im Einzelfall ohne Begründung verwehrt werden. Eine Wiederaufnahme des aktiven Status muss bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt und genehmigt werden.

 

  • §6 Organe des Vereins

1.)   Organe des Vereins sind

  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Hauptversammlung

2.)   Die Organe und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§7 Vorstand

1.)   Die Vorstandschaft besteht aus neun Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender (stellvertretender 1. Vorsitzender)
  3. Hexenmeister
  4. Geistermeister
  5. Kassierer
  6. Schriftführer
  7. Erster Beisitzer
  8. Zweiter Beisitzer
  9. Dritter Beisitzer

2.)   Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3.)   Der Vorsitzende leitet den Verein, er hat sich hierbei an die Vereinssatzung und an die Beschlüsse der Hauptversammlung zu halten.

4.)   Der zweite Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.

5.)   Der Hexenmeister muss den Verein bei Narrentreffen und Veranstaltungen repräsentieren.

6.)   Der Kassierer hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, das laufend aktualisiert werden muss, und die festgelegten Mitgliedsbeiträge sowie die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch zu verbuchen. Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, kann der Vorstand mit dem Kassierer vornehmen.

7.)   Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr. Er hat weiterhin über Beschlüsse der Hauptversammlung, Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen unmittelbar sofort nach Geschehen Protokoll zu führen.

8.)   Die Vorstandschaft kann aus sich heraus oder unter Beiziehung anderer Mitglieder Ausschüsse zur Erfüllung verschiedener Aufgaben des Vereins bilden, oder einzelne Mitglieder mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben betreuen.

9.)   Der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter berufen die Sitzung der Vorstandschaft sowie die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz dabei. Eine Hauptversammlung ist auf Antrag mindestens der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen.

10.)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

11.)  Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

12.)  Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt ein Mitglied der Narrenzunft als kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu benennen. Mitglieder, die auf diese Weise in die Vorstandschaft gewählt wurden, bleiben bis zu nächsten Hauptversammlung in dieser Position.

Wird das Ausscheiden vor einer Hauptversammlung bekannt gegeben, so kann an der Hauptversammlung von den anwesenden Stimmen ein Mitglied kommissarisch für ein Jahr in die Position des ausscheidenden Vorstandschaftsmitglieds gewählt werden.

 

§8 Amtszeit

Die erste Amtsperiode vom ersten Vorsitzenden, Kassierer und dem Hexenmeister beträgt zwei Jahre. Vom zweiten Vorsitzenden, Schriftführer, erster und zweiter Beisitzer beträgt ein Jahr. Nach dieser ersten Amtsperiode beträgt die Amtszeit für die komplette Vorstandschaft zwei Jahre.

 

§9 Haupt- und Mitgliederversammlung

1.)   Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Kann diese auf Grund äußerer Einflüsse unverschuldet nicht wie vorgesehen stattfinden, kann sich die Vorstandschaft für eine Verschiebung oder eine digitale Durchführung entscheiden. Ob die Jahreshauptversammlung in einer Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet die Vorstandschaft.

2.)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn die Vorstandschaft es für notwendig erachtet, oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung verlangt.

3.)   Die Einberufung zur Hauptversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch vereinsinterne Mitteilungen (schriftliche Benachrichtigung). Dies muss mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung und Mitgliederversammlung ist der zweite Vorsitzende verantwortlich.

4.)   Die Tagesordnung der Haupt- und Mitgliederversammlung hat zu enthalten:

  1. Jahresbericht des ersten Vorsitzenden
  2. Bericht des Kassierers
  3. Berichte der Kassenprüfer
  4. Entlastung von Vorstandschaft und Kassierer
  5. Neuwahlen, sofern die Amtszeit von Mitgliedern der Vorstandschaft abgelaufen ist, oder frei gewordene Posten neu zu besetzen sind.
  6. Beschlussfassung über Anträge. Die Vorstandschaft muss auch Anträge in die Tagesordnung aufnehmen, wenn diese mindestens einen Tag vor der Hauptversammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind.
  7. Die Kassenprüfer werden im Rahmen der Hauptversammlung gewählt.

5.)   Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, gleiches gilt für Personenvereinigungen und juristische Personen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks.

6.)   Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind wählbar.

7.)   Die als Kassenprüfer zu wählenden Vereinsmitglieder dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Sie haben die Aufgabe jeweils vor der nächsten Hauptversammlung die Prüfung des Kassenbuches zurück bis zur letzten Kassenprüfung vorzunehmen und in der Hauptversammlung hierüber zu berichten.

8.)   Wahlen werden, soweit mehrere Vorschläge vorliegen, geheim durchgeführt.

 

§10 Kosten und Träger des Narrenhäses

1.)   Jedes aktive Mitglied trägt die Kosten für sein Narrenhäs und das Zubehör selbst.

2.)   Jeder Hästräger, der an Narrentreffen und Umzügen, an denen der Narrenverein mitwirkt, teilnimmt, hat das komplette Narrenhäs zu tragen.

3.)   Im Übrigen gilt für Hästräger die gesonderte Narren- und Häsordnung.

 

§11 Zweckbindung des Vermögens

Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Erträge aus Veranstaltungen, Zahlungen und Leistungen des Vereins, Spenden usw.) sind für den genannten gemeinnützigen Zweck gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diesen Zweck zu verwenden. Über die Verwendung ist Rechnung zu legen. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufheben des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

 

§12 Auflösung des Vereins

1.)   Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Loßburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Steuerbefreiung und Förderungswürdigkeit

Die Vorstandschaft wurde beauftragt, beim Finanzamt Freudenstadt den Auftrag auf Steuerbefreiung des Vereins und dessen Anerkennung als besonders förderungswürdig zu stellen.

 

§14 Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dieser Satzung ergehenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Freudenstadt.

 

§15 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

- Name und Vorname

- Geburtsdatum

- E-Mail-Adresse

- Postanschrift

- Bankverbindung

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert und dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das betreffende Mitglied nicht widersprochen hat.

 

Vorstandschaft:

  1. Vorsitzende:   Marlen Schmid
  2. Vorsitzende    Simone Seeger

Hexenmeister       Michael Merz

Geistermeister      Sascha Rauter

Schriftführer          Julia Schmid

Kassierer              Christine Leicht

  1. Beisitzer          Julia Maurer
  2. Beisitzer          Lukas Frank
  3. Beisitzer          Sebastian Klumpp

 

 

 

 

Narren- und Häsordnung der Narrenzunft Lossburg

1.)         Für jedes Mitglied in dem Narrenverein ist Disziplin gegenüber der Vorstandschaft, sowie von der Vorstandschaft bestimmten Personen zu leisten.

2.)         Jeder Maskenträger hat sich an Veranstaltungen, welche mit dem Narrenverein zu tun haben, korrekt und diszipliniert zu verhalten.

3.)         Jeder Masken- und Hästräger ist für sein Häs verantwortlich. Es muss sauber und in einwandfreiem Zustand sein.

4.)         Jedes Häs der Narrenzunft Lossburg e.V. muss mit einem Vereinswappen ausgestattet sein.

5.)         Grober Unfug bzw. Verletzungen an Zuschauer während einer Veranstaltung werden nach Meldung der betroffenen Personen mit Ausschluss der dafür verantwortlichen Hästräger geahndet und dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen.

6.)         Des Weiteren gilt für Maskenträger ein Muss für Auftritte, außer bei entschuldigten persönlichen bzw. beruflichen Gründen.

7.)         Bei Unfällen, welche dem Mitglied selbst entstehen, haftet nicht der Verein, sondern das Mitglied selbst. Bei Erkennen der schuldigen Personen und Anspruchstellung der geschädigten Person haftet der Verursacher und nicht der Verein.

8.)         Das Ausleihen und Tragen des Häses an Nichtmitglieder in der Öffentlichkeit ist nicht gestattet und führt zum sofortigen Ausschluss.

9.)         Das Ausleihen und Tragen des Häses an bzw. von passive(-n) Mitglieder von aktiven Mitgliedern ist gestattet, kann aber nicht erzwungen werden. Nach Rückgabe muss das Häs in einwandfreiem Zustand sein. Der Hexenmeister ist über die Leihgabe zu informieren.

10.)      Das Ausleihen einzelner Hästeile in der Öffentlichkeit ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.

11.)      Passive Mitglieder können vom Hexenmeister zurückgekaufte Häs ausleihen, sind aber für den einwandfreien Zustand nach Rückgabe verantwortlich.

12.)      Während eines Umzuges oder Auftritts darf die Maske ohne zwingenden Grund nicht abgenommen werden.

13.)      Bei der Häsabnahme durch den Hexenmeister muss jeder Hästräger persönlich zum Termin erscheinen. Nichtmitglieder werden nicht anerkannt.

14.)      Hästräger, welche nach einer gemeinsam besuchten Veranstaltung im Häs noch weggehen wollen, müssen mindestens 2 Personen sein, die im Häs auf die gleiche Veranstaltung gehen. Bei einem außerordentlichen Termin, muss die Vorstandschaft benachrichtigt werden. Sollte jedoch bekannt werden, dass Einzelpersonen erschienen sind, ohne Absprache führt dies zum Ausschluss.

 

15.)      Was noch zum Ausschluss aus der Narrenzunft führt:

  1. Unkorrektes Verhalten fremder Personen gegenüber der Vorstandschaft
  2. Unentschuldigtes Fehlen bei mindestens 50% der Eigenveranstaltungen

16.)      Jedes Mitglied der Narrenzunft, das mit Häs einen Umzug mitläuft, hat sich während des Umzugs wie eine Schlossberghexe bzw. Kinziggeist zu verhalten. Bei Nichteinhalten obliegt es dem Hexenmeister, das/die Mitglied/-er darauf hinzuweisen und ggf. das/die Mitglied/-er in den Hexenwagen zu bringen. Sie müssen dann ihre Maske ablegen und dürfen im wiederholten Falle keine Umzüge mehr mitlaufen.

17.)      Das Häs darf an folgenden Veranstaltungen nur von aktiven Hästrägern getragen werden (Ausnahmen sind dabei Vereinsauftritte, wie z.B. die Aufführung des Hexentanzes):

  1. Maskenabstauben und Hästaufe am 06. Januar
  2. Schmotziger Donnerstag
  3. Hexenverbrennung am Fasnets-Dienstag

 

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